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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
Für sämtliche von DLW Küspert GmbH (im Folgen-
den: Personaldienstleister) aus und im Zusammen-
hang mit
Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachte o-
der zu erbringende Dienstleistungen gelten die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Fol-
genden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht,
wenn der Personaldienstleister nicht ausdrücklich
widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu
seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
2. Vertragsabschluss

2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot
des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Ar-
beitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser All-
gemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftli-
che
Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unter-
zeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertra-
ges
zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für
den Personaldienstleister keine Leistungspflichten
bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsur-
kunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht
wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(im Folgenden: AÜG)).

2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitar-
beitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wert-
sachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Per-
sonaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung
treffen.

2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interes-
senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die
Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber
eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen
hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der
Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in sei-
ner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.

2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen
der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge ein-
gesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Mona-
ten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungs-
vertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Ar-
beitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder
einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im
Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unter-
nehmen ausgeschieden ist.

2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen
der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetz-
ter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und
einem Tag über einen anderen Personaldienstleis-
ter beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls infor-
miert der Auftraggeber den Personaldienstleister
über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene
Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinba-
rung der Einsatzdauer berücksichtigt.

2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber
Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der
Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt,
bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb
überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baube-
triebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftragge-
ber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über
eine Änderung unverzüglich zu informieren.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen / Kettenverleih

3.1. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet
keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem
Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Per-
sonaldienstleister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitneh-
mers. Der Personaldienstleister sichert dem Auf-
traggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen
werden, die in
einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister
stehen.

3.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitneh-
mer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüber-
lassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmer-
überlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter über-
lässt (kein Kettenverleih).

3.3. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber
obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezoge-
nen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem
Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen,
die dem mit dem Personaldienstleister vertraglich
vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die
dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeit-
nehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Di-
rektionsrecht bei dem Personaldienstleister.

4. Fürsorge- und Mitwirkungspflichten des Auf-
traggebers / Arbeitsschutz

4.1. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im
Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am
Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618
BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Personal-
dienstleister insoweit von sämtlichen Ansprüchen
des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei,
die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahr-
nehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitneh-
mer

4.2.1. behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese
vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitar-
beitnehmer einzuholen und dem Personaldienst-
leister die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;
4.2.2. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen er-
forderlich sind, werden diese vom Personaldienst-
leister vor Überlassungsbeginn durchgeführt und
dem Auftraggeber nachgewiesen;
4.2.3. Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der
Auftraggeber dies dem Personaldienstleister
schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von
dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt
oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von ei-
nem vom Personaldienstleister beauftragten Be-
triebsarzt auf Kosten des Personaldienstleisters
durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung
kann vereinbart werden.

4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber ver-
pflichtet,

4.3.1. gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit
des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit ver-
bundenen Gefährdungen zu ermitteln und die ge-
eigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeit-
nehmers zu treffen;
4.3.2. den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß
§ 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheits-
schutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausrei-
chend und angemessen zu unterweisen;
4.3.3. die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den je-
weiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers um-
zusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitneh-
mers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf
der Absprache mit dem Personaldienstleister. Über
werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet
werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebs-
vereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auf-
traggebers gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine
behördliche Genehmigung dies zulässigerweise
vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne
des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist;
4.3.4. im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit dem Per-
sonaldienstleister einen Nachweis darüber zur Ver-
fügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine
Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feier-
tagsarbeit besteht;
4.3.5. dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort
zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz 1 SGB
VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen. Der Personaldienstleister meldet den Ar-
beitsunfall bei dem zuständigen Unfallversiche-
rungsträger.

4.4. Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister
unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitneh-
mers eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG ge-
nügende Dokumentation zur Verfügung.

4.5. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird
dem Personaldienstleister während der Arbeitszei-
ten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutritts-
recht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer ein-
geräumt.

4.6. Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer
über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicher-
heitsregeln und -hinweise zu informieren und zu be-
lehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme
der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatz-
spezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbeleh-
rung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftrag-
geber zu dokumentieren und dem Personaldienst-
leister in Kopie auszuhändigen.

4.7. Sofern Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters
aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheits-
einrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des
Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet
der Auftraggeber für die dadurch entstehenden
Ausfallzeiten.
5. Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitneh-
mern

5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeit-
nehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Personaldienstleister zurückzuweisen, wenn
ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu
einer
außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen
würde
(§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
Gründe für die Zurückweisung detailliert darzule-
gen. Im Falle der Zurückweisung ist der Personal-
dienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwer-
tige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu über-
lassen.

5.2. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier
Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Perso-
naldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit
geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden
ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Ar-
beitsstunden nicht berechnet.

5.3. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jeder-
zeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetz-
lichen Gründen an den Auftraggeber überlassene
Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich
gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
6. Mitteilungspflichten / Anpassung des Verrech-
nungssatzes

6.1. Der Einsatz in einem anderen als dem im Arbeit-
nehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb des
Auftraggebers, der Austausch von Arbeitnehmern
innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung ande-
rer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkei-
ten bedürfen der Zustimmung des Personaldienst-
leisters. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Per-
sonaldienstleister rechtzeitig vorab darüber zu in-
formieren, wenn der Zeitarbeitnehmer im Ausland
eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatzor-
tes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den
Personaldienstleister zur Änderung des Stunden-
verrechnungssatzes.

6.2. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister
auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnver-
pflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsende-
gesetzes eine Änderung der Tätigkeit der überlas-
senen Arbeitnehmer umgehend mit. Die Parteien
sind sich einig, dass der Personaldienstleister be-
rechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupas-
sen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohn-
pflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.

6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personal-
dienstleister unaufgefordert unverzüglich etwaige
für ihn in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine
Abweichung von der zukünftigen Überlassungs-
höchstdauer von 18 Monaten vorsehen, und/oder
etwaige im Betrieb des Auftraggebers, an den der
Personaldienstleister Arbeitnehmer überlässt, zu-
künftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die auf-
grund eines Tarifvertrages eine Abweichung von
der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18
Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies
gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertra-
ges und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kür-
zere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate ge-
regelt ist.

6.4. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister
mit, wenn und soweit er den Zeitarbeitnehmern Zu-
gang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen ge-
währt. Über diesbezügliche Änderungen unterrich-
tet der Auftraggeber den Personaldienstleister un-
verzüglich.

7. Personalauswahl / Personaleinsatz / Streik

7.1. Die Personalauswahl erfolgt durch den Personal-
dienstleister auf Grundlage der in der textlichen Be-
darfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.

7.2. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die
vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal aus-
zuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für
die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, ver-
pflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches
Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu
überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich
vereinbart werden.

7.3. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die ein-
gesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsan-
gehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz
sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund auslän-
derrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf
Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personal-
dienstleister entsprechende Nachweise vorzule-
gen.

7.4. Der Personaldienstleister ist berechtigt, bei dem
Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit
gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern
diese den vereinbarten Anforderungsprofilen
entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber unver-
züglich zu informieren.
7.5. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Aus-
tausch des Zeitarbeitnehmers, wenn dieser für die
vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die feh-
lende Eignung muss entsprechend nachgewiesen
werden. Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber
auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im
Falle eigener Arbeitgeberposition zur außerordentli-
chen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB).
Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein
Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes
vor und will er deswegen den Einsatz des betreffen-
den Arbeitnehmers beenden, so hat er den Perso-
naldienstleister hierüber unverzüglich in Kenntnis
zu setzen und den Austausch zu begründen.

7.6. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätig-
keit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht
auf, unterrichtet der Auftraggeber den Personal-
dienstleister hierüber unverzüglich. Unterbleibt die
unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber,
stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammen-
hang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten
Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer
gegen den Personaldienstleister nicht zu.

7.7. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf
dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5
AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig
werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver-
bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der
DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für
bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme ein-
gesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar-
beitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in
Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord-
nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber
stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge-
setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der
Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet,
Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehen-
den Regelungen können die Parteien des Arbeits-
kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz
von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not-
dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz
5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Per-
sonaldienstleister unverzüglich über einen laufen-
den oder geplanten Streik.

8. Abrechnung / Preisanpassung

8.1. Bei sämtlichen von dem Personaldienstleister an-
gegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich
um Nettoangaben. Der Personaldienstleisterwird
dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages –
bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine
Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehr-
wertsteuer stellen, es sei denn die Parteien verein-
baren ausdrücklich eine abweichende Abrech-
nungsweise.

8.2. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleis-
teten Arbeitsstunden, wobei mindestens die verein-
barte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Es
sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Ar-
beitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen,
die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich
auszufüllen und von einem Beauftragten des Auf-
traggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschrei-
ben sind. Die überlassenen Arbeitnehmer haben
hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instru-
mente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeits-
zeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden
sind.

8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Aus-
stellung der Tätigkeitsweise zu ermöglichen. Aus
den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und
das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen er-
sichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszu-
weisen.

8.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von
dem Personaldienstleister erteilten Abrechnung bei
dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rech-
nungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen
ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto
des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorheri-
gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2
BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwen-
dung. Der Personaldienstleister kann auch bei Ver-
zug Sicherheiten in Form von Sachwerten und
Sachanlagen, sowie Bürgschaften verlangen.

8.5. Die von dem Personaldienstleister überlassenen
Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme
von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem
Personaldienstleister erteilten Abrechnungen be-
fugt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben
keine Erfüllungswirkung.

8.6. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der
Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergü-
tung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden,
deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätig-
keitsnachweis bereits durch seine Unterschrift be-
stätigt hat, sofort fällig. Dem Personaldienstleister
steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein
Leistungsverweigerungsrecht zu.

8.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers
ist der Personaldienstleister berechtigt, gemäß
§ 288 Abs. 2 BGB einen Verzugszins in Höhe von
9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver-
langen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der
Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Per-
sonaldienstleister nicht oder nicht in diesem Um-
fang entstanden ist.

8.8. Der Personaldienstleister ist berechtigt, die im Ar-
beitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Über-
lassungsvergütung nach billigem Ermessen anzu-
passen, wenn sich Veränderungen in der Kostensi-
tuation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus,
dass bei der Anpassung lediglich die neue Kosten-
situation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine
Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk,
durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen o-
der bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlags-
tarifvertrags oder durch Änderungen beim Equal
Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die aus-
geübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder
wenn der Mindestlohn steigt.

9. Ausschluss von Aufrechnung, Zurückbehal-
tungsrecht und Abtretung

9.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber
Forderungen des Personaldienstleisters aufzu-
rechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber
geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.

9.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen
des Personaldienstleisters an Dritte abzutreten.

10. Gewährleistung / Haftung

10.1. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die ein-
gesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qua-
lifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftragge-
bers weist er die Qualifikation nach.

10.2. Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeit-
nehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftragge-
bers ihre Tätigkeit ausüben, haftet der
Personaldienstleister nicht für Schäden, die diese in
Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursa-
chen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienst-
leister von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte
im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrich-
tung der den Zeitarbeitnehmern übertragenen Tä-
tigkeiten erheben sollten.

10.3. Im Übrigen ist die Haftung des Personaldienstleis-
ters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfül-
lungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das be-
trifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haf-
tungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des
Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens,
der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Hand-
lung.
Namentlich haftet der Personaldienstleister nicht für
Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schä-
den, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tä-
tigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber
durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitar-
beitnehmer entstehen.

10.4. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister
von allen Forderungen frei, die dem Personal-
dienstleister aus einer Verletzung des Auftragge-
bers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusi-
cherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mit-
teilungspflichten) erwachsen. Der Personaldienst-
leister verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen
Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfris-
ten zu berufen.

11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermitt-
lungsprovision

11.1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber
oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbun-
denes Unternehmen während der Dauer des Ar-
beitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeit-
nehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsver-
hältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann
vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm recht-
lich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen
innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der
Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Be-
ginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer
ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber
bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten,
dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht
aufgrund der vorangegangenen Überlassung er-
folgt ist.

11.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auf-
traggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaft-
lich verbundenes Unternehmen direkt nach der
Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch
den Personaldienstleister ohne eine vorherige
Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

11.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber
und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt
der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages.

11.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personal-
dienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeits-
vertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall
der Personaldienstleister Indizien für den Bestand
eines
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber
und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auf-
traggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsver-
hältnis nicht eingegangen wurde.

11.5. In den Fällen der Ziff. 11.1. und 11.2. hat der Auf-
traggeber eine Vermittlungsprovision an den Perso-
naldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhält-
nisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig
wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der
Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Über-
nahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige
Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen
beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer
Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach
Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter,
bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats
nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsge-
hälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9.
Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Über-
nahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Be-
ginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.

11.6. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision
ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeit-
arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, min-
destens aber das zwischen dem Personaldienst-
leister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Brut-
tomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Perso-
naldienstleister eine Kopie des unterschriebenen
Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der
Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung
vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeb-
lich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzli-
chen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist
zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

11.7. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbei-
tervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selb-
ständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die
Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe,
dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwi-
schen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter ver-
einbarte
monatliche Honorar die Basis der Berechnungs-
grundlage bildet.
11.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im
Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Aus-
bildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berech-
nungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in
diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und
dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbil-
dungsvergütung, mindestens aber das zwischen
dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitneh-
mer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

12. Vertragslaufzeit / Kündigung

12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht
befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe-
stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes
des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist
von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht
beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit
einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer
Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien
keine andere Regelung treffen.

12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außeror-
dentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien
steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit
Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG
grundsätzlich geändert werden sollte. Der Perso-
naldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kün-
digung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn

12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein In-
solvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse ab-
gewiesen wurde oder ein solches droht.
12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach
erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht aus-
gleicht.
12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und
Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt.
12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff.
8.8. nicht akzeptiert.

12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den
Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber
dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird.
Die durch den Personaldienstleister überlassenen
Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von
Kündigungserklärungen nicht befugt.

13. Geheimhaltung / Datenschutz

13.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen
während der Zusammenarbeit bekannt geworde-
nen Informationen einschließlich aller personenbe-
zogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer
streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für
alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäfts-
vorgänge und -abläufe der Vertragsparteien. Hier-
von ausgenommen sind alle Daten und Informatio-
nen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.
13.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlang-
ten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äu-
ßerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejeni-
gen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informatio-
nen und
Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen
Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible
Informationen über ihr eigenes Unternehmen schüt-
zen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen
Informationen und Daten ausschließlich zu Zwe-
cken der vereinbarten Leistungserbringung zu ver-
arbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch
sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugäng-
lich zu machen.

13.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur
Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzge-
setze. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das
Datengeheimnis verpflichtet.

13.4. Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wir-
ken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit
der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen

13.5. Informationen und Daten umgehend zu löschen,
sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht
entgegenstehen. Vom Personaldienstleister erhal-
tene Datenträger sind zurückzugeben oder zu ver-
nichten.

14. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung
zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam-
keit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Ände-
rung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle
der Schriftform darf auch die elektronische Form (§
126a BGB) verwandt werden. Die von dem Perso-
naldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer
sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen o-
der
Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsver-
trages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zu-
sammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen
dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber
ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Per-
sonaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeit-
nehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, so-
fern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personal-
dienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus
auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichts-
standes des Auftraggebers geltend machen.

14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem
Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt
ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik
Deutschland.

14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem
Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver-
brauchersachen gemäß Gesetz über die alternative
Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzuneh-
men.

14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage
abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsver-
träge ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-
den, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übri-
gen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Be-
stimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommt.

DLW Küspert GmbH

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